Das wir uns darüber wirklich unterhalten und einige streiten ist echt unglaublich
Seit 1981 gibt es diese Immunschwäche 1984 erste Bekanntmachung
Seit hunderten von Jahren die anderen Krankheiten :
Und hier sind immer noch Menschen, die darüber diskutieren ob oder wieso man Gummis nehmen soll
Also echt :
PS: Nur mal so am Rande:
Wer sich freiwillig auf ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer Zufallsbekanntschaft einlässt, hat eine dabei erworbene AIDS-Infektion wesentlich mitverursacht und deshalb keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz.
BSG, BSGE 77, 18; NJW 1996, 1619; MDR 1996, 507; ArbuR 1996, 377; SGb 1996, 15
Strafrecht
Ein HIV-Infizierter, der in Kenntnis seiner Ansteckung mit einem anderen ohne Schutzmittel Sexualverkehr ausübt, kann wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar sein. Ist eine Übertragung des AIDS-Erregers nicht feststellbar, kommt Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht.
BGH, Urt. v. 04.11.1988 - 1 StR 262/88; BGHSt 36, 1; NJW 1989, 781; StV 1989, 61; NStZ 1989, 114; MDR 1989, 273; JR 1989, 115; JZ 1989, 496; JA 1989, 321; MedR 1989, 73; BayVBl. 1989, 155; AIF0 1989, 82
Zur Frage der Verurteilung bei Tatsachenalternativität von versuchter und vollendeter gefährlicher Körperverletzung (Übertragung des HIV-Virus).
BGH, Urt. v. 12.10.1989 - 4 StR 318/89; BGHSt 36, 262; NJW 1990, 129; MDR 1990, 65; StV 1990, 60; JZ 1990, 195; JR 1990, 203; MedR 1990, 271; AIFO 1990, 146
Das Landgericht hat sich nach ausreichender Würdigung der Tatumstän-de vor dem Hintergrund des nach Überzeugung des Angeklagten von ihm ausgehenden Aids-Ansteckungsrisikos von 1.000 in allen 25 Fällen des von ihm praktizierten ungeschützten oralen und vaginalen Geschlechtsverkehrs rechtsfehlerfrei von einem bedingten Körperverletzungsvorsatz überzeugt (vgl. BGH NJW 1992, 2644, 2645 f., insoweit in BGHSt 38, 300 nicht abgedruckt). Das rechtfertigt den Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung.
BGH, Urt. v. 17.04.2007 - 5 StR 99/07
Ein HI-Virusträger, der mit einer Minderjährigen, welche die Infizierung kennt, den ungeschützten Geschlechtsverkehr ausführt, kann wegen Beteiligung an einer eigenverantwortlich gewolten Selbstgefährdung straflos sein.
BayObLG, Urt. v. 15.09.1989 - RReg. 1 St 126/89; NJW 1990, 131
Ein HTV-Infizierter macht sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar, wenn er in Kenntnis seiner Ansteckung mit einem anderen ohne Schutzmittel Sexualverkehr ausübt.
Dies gilt dann nicht, wenn der HlV-Infizierte mit einem Geschlechtspartner, welcher um die Infektiosität weiß, den ungeschützten Geschlechtsverkehr ausübt. Ob in einem solchen Fall eine freie und eigenverantwortliche Selbstgefährdung oder eine wirksame Einwilligung vorliegt, bleibt offen.
LG Würzburg, Urt. v. 13.06.2007 - 1 Ks 901 Js 9131/2005; JuS 2007, 772
Das Landgericht hat sich nach ausreichender Würdigung der Tatumstände vor dem Hintergrund des nach Überzeugung des Angeklagten von ihm ausgehenden Aids-Ansteckungsrisikos von 1.000 in allen 25 Fällen des von ihm praktizierten ungeschützten oralen und vaginalen Geschlechtsver-kehrs rechtsfehlerfrei von einem bedingten Körperverletzungsvorsatz überzeugt (vgl. BGH NJW 1992, 2644, 2645 f., insoweit in BGHSt 38, 300 nicht abgedruckt).
Das neue Tatgericht wird insoweit bei der Strafrahmenfindung und Einzelstrafbemessung zu berücksichtigen haben, dass das vom Angeklagten objektiv ausgehende Ansteckungsrisiko (1 Mio.) durch die erfolgreiche Medikation des Angeklagten nachhaltig geringer als vom Angeklagten angenommen und darüber hinaus in 24 Fällen durch den vom Angeklagten praktizierten coitus interruptus noch weiter verringert war (vgl. BGHSt 36, 1, 8).
BGH, Beschl. v. 17.04.2007 - 5 StR 99/07
Soweit eine Person, die HIV positiv ist, eine Viruslast von Null hat, ist sie nach medizinischen Gesichtspunkten und menschlichem Ermessen nicht ansteckend. Diese Person kann sonach tatsächlich den HI-Virus nicht übertragen. Ein von dieser Person ausgeübter ungeschützter Geschlechtsverkehr ist daher grundsätzlich - in objektiver Hinsicht - nur als untauglicher Versuch zu werten.
Wenn die Gefahr sich objektiv nicht verwirklichen kann, da beispielsweise eine Viruslast nicht besteht, kann aus der Tatsache, dass der Täter ungeschützt Geschlechtsverkehr ausübt und um seine HIV-Infektion weiß, nicht von bedingtem Vorsatz hinsichtlich einer Ansteckung ausgegangen werden. Vielmehr kann in solchen Fällen ein Täter sogar begründet davon ausgehen bzw. hoffen, es werde nicht "schon nichts", sondern "sicher nichts" passieren. Dies lässt einen Vorsatz entfallen.
AG Nürtingen, Urt. v. 10.03.2008 - 13 LS 26 (HG) Js 97756/07; StV 2009, 418; GesR 2009, 276
Siehe dazu auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der LINKEN: Zur Strafbarkeit eines Sexualkontakts von HIV-infizierten und unter Therapie stehenden Menschen mit Menschen mit einem negativen oder unbekannten Serostatus - BT-Drs 17/2968 v. 17. 09. 2010
Eine Körperverletzung in Form einer Gesundheitsbeschädigung ist i. S. d. § 78 a S. 1 StGB im Falle einer Infizierung mit dem HI-Virus damit auch dann beendet, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt die Krankheit offen ausbricht.
Eine schwere Körperverletzung ist als erfolgsqualifiziertes Delikt erst mit dem Eintritt der schweren Folge beendet.
BGH, Urt. v. 18.10.2007 - 3 StR 248/07; StV 2008, 350; StraFo 2008, 217
PPS: und nun kommt mir nicht mit Moralapostel