Lasst mich bitte nicht dumm sterben. Was hat der Bekannte gemacht?
Hat er irgendwelche Bilder bearbeitet? Tät mich interessieren. Also mit § 201a StGB (2. Absatz) kommt man recht weit, danach ist die Weitergabe von in einem geschützten Raum gemachten Lichtbilder unbefugt strafbar. Allerdings ist Strafantrag notwendig. Würde aber davon abraten, man könnte sonst leicht ins
Gespött der Justiz kommen. Mein Tipp: Dem Kerl anonym in die Fresse hauen lassen,
Gruß Denker
- Rechtsgelehrter-.....................lol