Interessante Frage. Nach meinem Rechtsverständnis ändert das Waschen der Kleidung nichts an der vorausgegangenen verbotenen Eigenmacht. Ich kann mir ja auch keinen Schlüssel eines fremden Autos klauen und mit dem Auto davonbrausen und das als rechtens ansehen, nur weil ich ich das Auto wieder vollgetankt zurückstelle.
Wenn die Geschädigte allerdings im Nachhinein dem "Mietvertrag" (BH zum Benutzen ausleihen) zustimmen würde, wäre verbotene Eigenmacht nicht mehr gegeben und der zu anfangs nichtige Mietvertrag würde mit Heilung des Formmangels in Form der nachträglichen Genehmigung zustande gekommen. Letzteres halte ich persönlich aber für sehr unwahrscheinlich.
Für das, was ich hier geschrieben habe, schließe ich natürlich jede Haftung und Gewähr aus.
Dem Haftungsausschluss möchte ich mich gleich anschließen, hab da aber auch eher an eine Situation gedacht wie z.b. wenn man etwas aus versehen über jemand schüttet, dann ist es da ja auch angebracht, das Kleidungsstück zu reinigen oder in die Reinigung zu geben um den Schaden wieder gut zu machen.
^^
Der Vergleich hinkt natürlich etwas, da es sich in der angesprochenen Situation mit dem BH wohl kaum um ein Versehen handeln kann...
Aber selbst bei einer grob fahrlässigen, oder sogar vorsätzlichen Verunreinigung eines Kleidungsstück, sieht der Gesetzgeber, abgesehen von einer Strafe für den Täter, als Wiedergutmachung für das Opfer lediglich eine Reingung vor. (Irrtümer möglich) Wenn man diese also vorwegnimmt... Naja ... Für mich ne schwierige Situation... sehr Fraglich... werd mal nochmal ne Nacht drüber schlafen...